Automatisierter Verspätungszuschlag
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Steuerwissen – Automatisierter Verspätungszuschlag

Automatisierter Verspätungszuschlag

Wie viele bereits den Medien entnehmen konnten hat sich die Abgabefrist für Steuererklärungen ab den Veranlagungszeiträumen 2017 verändert. Dies geschah durch die Einführung des Steuermodernisierungsgesetzes. So endet die Abgabefrist im Allgemeinen am 31.07. des Folgejahres. Für Personen die sich an steuerberatende Berufe gewandt haben, endet die Frist am 28.02. des darauffolgenden Jahres.

Automatisierter Verspätungszuschlag – Wer muss den eigentlich abgeben?

Verschiedene Faktoren führen zu einer Abgabeverpflichtungen. Ich möchte an dieser Stelle die wichtigsten aufführen. Zusätzlich beschränke ich mich hierbei auf die Einkommensteuer.

  • Einzelunternehmer Arbeitnehmer mit Steuerklasse 6, grundsätzlich auch 3 und 5
  • Personen mit Bezug von Entgeltersatzleistungen (z.B.: Arbeitslosengeld I (NICHT Hartz IV), Krankengeld, Elterngeld)
  • Personen mit Bezug von Rente
  • Personen mit Einnahmen aus Land- und Forstwirtschaft, Selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb
  • Personen die Einnahmen aus Kapitalerträgen erzielen, die NICHT der deutschen Besteuerung unterliegen, bzw. kein Abzug durch ein deutsches Kreditinstitut durchgeführt wurde (z.B. ausländische Fonds)

Arbeitnehmer die ausschließlich Arbeitslohn mit der Steuerklasse I / IV beziehen, müssen KEINE Steuererklärung abgeben. Sie haben jedoch die Möglichkeit u.a. Werbungskosten über den Pauschbetrag geltend zu machen. Hierfür wird es jedem Arbeitnehmer eingeräumt, eine Überprüfung des Steuereinbehalts innerhalb von 4 Jahren prüfen zu lassen ( 2018 KANN bis zum 31.12.2022 abgegeben werden).

Verspätungszuschlag

Durch das Inkrafttreten des Steuermodernisierungsgesetzes wurde auch eine erhebliche Veränderung im Bereich des Verspätungszuschlages  eingeführt. Bislang war die Festsetzung eine reine Ermessensentscheidung um Steuerpflichtige in ihre Schranken zu weisen.

Nun gilt: Für jeden angefangenen Monat der Versäumnis werden 0,25 Prozent der zu zahlenden Einkommensteuer festgesetzt – abgerundet auf volle Euro.  Mindestens werden aber 25 Euro pro verspätetem Monat angesetzt und das je Steuererklärung (D.h. auch betroffen wäre dann eventuell Umsatzsteuer, Gewerbesteuer usw.).

Beispiel: Ein Steuerpflichtiger gibt seine Steuererklärung erst im März 2020 ab, das sind acht Monate Verspätung (August 2019 bis März 2020). Für jeden angefangenen Monat werden 25 Euro angesetzt – also insgesamt 200 Euro Verspätungszuschlag.

Bis Ende Februar 2020 besteht noch ein Ermessensspielraum für Personen ohne steuerliche Beratung. Bei Festsetzungen auf 0,- bzw. bei Steuererstattungen bleibt das Ermessen jedoch bestehen.

Wer also zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet ist und diese noch nicht abgegeben hat, sollte sich mit seinem Finanzamt in Verbindung setzen und ggf. noch eine Fristverlängerung beantragen.

Möglich wäre es natürlich auch, die Steuererklärung noch zügig über den elektronischen Weg auf den Weg zu bringen.

 

2 Comments Posted

  1. Ich danke Ihnen, dass Sie all diese Informationen in einem umfassenden Artikel zusammengefasst haben. Ich weiß Ihre Bemühungen zu schätzen. Großartige Informationen und sehr nützlich! Ich hoffe, Sie können sie bald aktualisieren.

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