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Kleinunternehmerregelung 2017 – Allgemeine Irrtümer

In meinem heutigen Beitrag geht es um die Kleinunternehmerregelung 2017, ein passender Bericht für Blogger. So ziemlich jeder Unternehmer der seinen Betrieb neu gründet wird zu mindestens einmal über die Frage stolpern:  „Möchten Sie die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen? „ .

Sehr oft tauchen hier Missverständnisse und Unklarheiten auf, was das denn nun genau bedeuten soll. Ich werde die „Kleinunternehmerregelung 2017“ etwas ausleuchten und die wichtigsten Irrtümer aus dem Weg räumen.

Kleinunternehmerregelung 2017

Im  §19 Umsatzsteuergesetz (UStG)  Absatz (Abs.)  1 Satz (s.) 1:

„Die Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 geschuldete Umsatzsteuer wird von Unternehmern, die im Inland oder in § 1 Abs. 3 bezeichneten Gebieten ansässig sind, nicht erhoben, wenn der in Satz 2 bezeichnete Umsatz zuzüglich der darauf entfallenden Steuer im vorangegangenen Kalenderjahr 17.500 EUR nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 50.000 EUR voraussichtlich nicht übersteigen wird.

So der Satz ist ja schon mal toll für einen Laien, aber keine Sorge – Gesetze sind immer verschachtelt und mit vielen Verweisen vollgestopft und die eigentliche Information die man benötigt steckt irgendwo dazwischen.  Ich formuliere, das Ganze mal etwas um.

Bist du ein Unternehmer mit Sitz im Inland  der seine Umsätze für sein Unternehmen im Inland (oder auch Freihäfen / Gewässern in Hoheitsgrenzen) ausführt? Dann wird auf deine Umsätze keine Umsatzsteuersteuer erhoben, sofern du im letzten Jahr nicht mehr Umsätze als 17.500 € hattest und du auch im laufenden Jahr voraussichtlich nicht mehr als 50.000 € erzielen wirst.

Kleinunternehmerregelung 2017
Kleinunternehmerregelung 2017

Wie könnte das für Kleinunternehmer aussehen?

Beispiel: Du hattest in 2014 Umsätze von 17.300 €  und in 2015 Umsätze von 18.000 €. Dann bist du in beiden Jahren Kleinunternehmer, aber nicht mehr ab 2016, weil du dann im vorangegangenen Kalenderjahr (2015) Umsätze über 17.500 € hattest.

Die Sätze 2 und 3 des § 19 UStG sind für den normalen Kleinunternehmer relativ uninteressant. Satz 4 hingegen ist wichtig, denn hier steht was ein Kleinunternehmer unter anderem nicht darf, ich verweise hierbei aber nur auf die wichtigsten:

  • Keine Berechtigung zum Vorsteuerabzug
  • kein Ausweis der Umsatzsteuer (logisch)

Auf die Besonderheiten des innergemeinschaftlichen (grundsätzlich die EU) Erwerbs/Lieferung möchte ich nicht näher eingehen. Es sei nur kurz gesagt: Ihr müsst trotz Kleinunternehmerregelung bei Kauf aus der EU auf die bezogene Ware Umsatzsteuer bezahlen ( Im Falle der Regelbesteuerung dürftet Ihr diese als Vorsteuern abziehen, aber nicht der Kleinunternehmer)

So kommen wir zu Absatz 2 – Hier steht : Der Unternehmer kann dem Finanzamt bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung erklären, dass der auf die Anwendung des Absatzes 1 verzichtet.

Solltest du deine Umsatzsteuer schon abgegeben haben und nun doch feststellen, dass du zum Beispiel hohe Vorsteuerbeträge geltend machen kannst, darfst du bis zur Unanfechtbarkeit noch auf die Kleinunternehmerreglung verzichten und eine korrigierte Umsatzsteuererklärung abgeben.

Unanfechtbarkeit?

Was heißt das? Die Umsatzsteuererklärung steht für gewöhnlich mehrere Jahre – dank dem Gesetz – unter einem Vorbehalt. Das heißt ihr könnt solange darauf verzichten bis die Verjährung dieses Vorbehalts eintritt oder das Finanzamt den Vorbehalt aufhebt.

Kurz gesagt auch nach Abgabe der Erklärung habt ihr in der Regel noch etwas Zeit, um euch gegen die Kleinunternehmerregelung zu entscheiden.

Das ist natürlich mit Bedacht zu entscheiden, denn ihr müsst dann natürlich auch auf eure Umsätze Umsatzsteuer zahlen und sehr wichtig ist hierbei, dass dieser Widerruf euch für fünf Jahre an die Regelbesteuerung bindet.

Irrtümer Kleinunternehmerregelung 2017

Noch eine Ausführung zu dem Wort „Gesamtumsatz“. Dahinter  können sich  verschiedene Zahlen verbergen. Im Grundsatz sind es alle Einnahmen die Ihr erzielt habt, ohne Abzug von Betriebsausgaben. Jedoch gibt es noch die Besonderheit, dass bestimmte steuerfreie Umsätze gegeben falls abzuziehen sind, z. B. Gewährung und Vermittlung von Krediten;  Vermietung von Wohnraum (nicht kurzfristig);  Heilbehandlung Humanmedizin; Umsätze von Blinden (wenn nicht mehr als 2 AN), Umsätze diverser öffentlicher Einrichtungen – Theater, Tierpark, Büchereien, Jugendherbergen.

Interessant ist auch die Befreiung bei Verkauf von Gegenständen die für die Verwendung von steuerbefreiten Zwecken verwendet wurden – z. B. ein Arzt veräußert Teile seiner Einrichtung.

So jetzt habe ich euch erstmal die Kleinunternehmerregelung im Schnelldurchlauf vorgestellt. Nun zu den wichtigsten Irrtümern.

  1. Als Kleinunternehmer muss ich keine Einkommensteuer bezahlen.  Das ist ein Trugschluss! Die Befreiung gilt ausschließlich für die Umsatzsteuer. Bei der Einkommensteuer wird aber nur euer Gewinn besteuert.
  2. Die Abgabe einer Umsatzsteuererklärung ist nicht notwendig. Falsch! Auch als Kleinunternehmer ist die Abgabe für die Umsatzsteuer vorgeschrieben, insbesondere dient dies auch zur Überwachung der Umsätze.
  3. Gewerbesteuer muss auch bei Umsätzen bis 17.500 € nicht geleistet werden. Fast! Die Grenze der Gewerbesteuer liegt bei einem Gewinn von 24.500 €. Der Umsatz interessiert hier grundsätzlich nicht.

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Bei einer Neugründung solltet Ihr euch also Gedanken darüber machen, ob ihr gegeben falls hohe Anschaffungen vorhabt und ob dann die Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung sinnvoll ist.

Wichtig ist achtet bei der Rechnungserstellung darauf, dass Ihr darauf hinweist, dass Ihr keine Umsatzsteuer ausweist, weil Ihr Kleinunternehmer seid.

Achtet darauf, eure Gewinnermittlung immer auf dem Laufenden zu halten, das heißt eure Einnahmen und Ausgaben im Überblick zu haben. Bis zu einem Umsatz von 17.500 EUR braucht Ihr auch nur eine formlose Gewinnermittlung beim Finanzamt einzureichen. Bei höheren Umsätzen muss dies auf elektronischem Wege passieren.

Ich hoffe mein Beitrag über die Kleinunternehmerregelung 2017 konnte dir einige Fragen beantworten. Bei offenen Fragen oder Anregungen hinterlasst gerne ein Kommentar oder schreibt mir eine PN.

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